Satzung der Sektion Neustadt b. Coburg des Deutschen Alpenvereins (DAV) e. V.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Coburg unter Nr. 479
ALLGEMEINES
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Sektion Neustadt bei Coburg des Deutschen Alpenvereins (DAV) e. V. und hat seinen Sitz in Neustadt bei Coburg. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Coburg eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck der Sektion ist das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen sowie weitere sportliche Aktivitäten zu fördern.
2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Sektion Neustadt bei Coburg des Deutschen Alpenvereins (DAV) e. V. und hat seinen Sitz in Neustadt bei Coburg. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Coburg eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck der Sektion ist das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen sowie weitere sportliche Aktivitäten zu fördern.
2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Verwirklichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen:
a) Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Schilaufes, Skilanglauf, Touren- und Bergradfahren, Kajaksport, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des alpinen Rettungswesens;
b) Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;
c) Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
d) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
e) Jugendhilfe und umfassende Jugend- und Familienarbeit;
f) Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet; ersatzlos gestrichen
g) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
h) Pflege der Heimatkunde.
i) Abhaltung von Vereinsveranstaltungen wie Versammlungen, Vereinsfeste, Vorträge, Lehrgänge.
j) Einrichtung und Betrieb einer Webseite oder sonstiger elektronischer Medien;
k) Herausgabe von Publikationen
l) Einrichtung einer Bibliothek
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe.
b) Subventionen und Förderungen;
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
d) Vermögensverwaltung (wie Zinsen);
e) Sponsorengelder;
f) Werbeeinnahmen;
g) Einnahmen aus der Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern (wie Bergsportausrüstung u. ä.);
h) Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen (Vereinsfeste, Wettkämpfe, Vorträge, Kurse u. ä.)
§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e. V.
Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenvereins e. V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:
a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
d) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
e) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
f) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
g) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;
h) ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.
§ 5 Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
MITGLIEDSCHAFT
§ 6 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung
1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.
2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.
3. Mitglieder der Sektion, die bereits einer anderen Sektion des DAV angehören, sind Gastmitglieder. Sie sind berechtigt, das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen zu benutzen und an den veranstaltungen der Sektion teilzunehmen. Sie haben alle Mitgliederrechte.
4. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
5. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
6. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e. V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt,
in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
§ 7 Mitgliederpflichten
1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt sie Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.
2. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
3. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
4. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen.
§ 8 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.
2. Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der
Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliedsausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende des Jahres, sofort bei Ausschluss
durch den Vorstand.
§ 9 Aufnahme
1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten - mit formellem Antrag zu beantragen.
2. Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.
4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Austritt;
b) durch Tod;
c) durch Streichung;
d) durch Ausschluss.
§ 11 Austritt, Streichung
1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlichem dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.
2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.
§ 12 Ausschluss
1. Ein Mitglied kann durch den Sektionsvorstand ausgeschlossen werden.
2. Ausschließungsgründe sind:
a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
3. Vor der Beschlussfassung durch den Vorstand ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.
§ 13 Abteilungen
1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen (z. B. Hochtouristen) innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie
durch Beschluss auflösen.
2. Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.
3. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes; der Vorstand darf die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Jugendgruppe (Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit
dem Muster für die Jugendsatzung der Sektionen übereinstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden.
4. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen nicht zu.
§ 14 Organe
Organe der Sektion sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
VORSTAND
§ 15 Zusammensetzung und Wahl
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Ersten Vorsitzenden
b) dem/der Zweiten Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend
f) dem/der Wanderwart/ing) dem/der Bergsteigerleiter/in
h) dem/der Naturschutzbeauftragten
i) dem/der Zeugwart/in
j) zwei Beisitzern/innen.
Der geschäftsführende Vorstand bildet sich aus den Positionen a) bis c).
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines
neuen Vorstandes.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin sowie in Fällen lang dauernder Verhinderung berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.
4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Zuwendungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz) sind unschädlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, insbesondere der Reisekosten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit tatsächlich entstanden sind. Gleiches gilt für vom Vorstand beauftragte Vereinsmitglieder.
§ 16 Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende und der Schatzmeister je alleine (geschäftsführender Vorstand).
Im Innenverhältnis gilt:
1. Der/die Zweite Vorsitzende darf von seiner/ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der/die Erste Vorsitzende verhindert ist, der Schatzmeister darf nur handeln bei Verhinderung des/der Ersten und Zweiten Vorsitzenden.
2. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung kann der geschäftsführende Vorstand über Beträge bis zu 500 € verfügen. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte mit einem Vermögenswert von mehr als 500 €, so ist die Zustimmung des gesamten Vorstandes erforderlich.
§ 17 Aufgaben
Der geschäftsführende Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§ 18 Geschäftsordnung
1. Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder verlangen.
4. Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen.
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 19 Einberufung
1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens 10 Tage vorher schriftlich eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.
2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie im Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragen.
§ 20 Aufgaben
1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;
b) den Vorstand zu entlasten;
c) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;
d) Vorstand und Rechnungsprüfer/innen zu wählen;
e) die Satzung zu ändern;
f) die Sektion aufzulösen.
2. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen.
3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln derabgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.
§ 21 Geschäftsordnung
Der/die Erste oder der/die Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei deren Verhinderung ein anders Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse enthalten muss. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet sein.
§ 22 Rechnungsprüfer/innen
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen, von denen für die darauf folgende Periode mindestens eine/r neu gewählt werden muss. Mitglieder des Vorstandes können nicht zugleich Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen werden. Sie haben die Kassengeschäfte der Sektion laufend zu überwachen.Die
jährliche Rechnungslegung ist rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten. Den Rechnungsprüfern ist Einsicht in alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
§ 23 Auflösung
1. Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einberufenen zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen werden. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion gemäß den nachfolgenden Vorgaben.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den DAV bzw. an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllt. In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV bzw. seinem Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. Sollte die oben angeführte Körperschaft im Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Sektionsver-
mögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 27. Januar 1979 und geändert in den Mitgliederversammlungen vom 28. Januar 1984, 12. Februar 2005 und in der Mitgliederversammlung vom 09. Februar 2017.
Neustadt, im Februar 2017